Geschäftsstelle des Radsport-und Fitness-Club Markkleeberg e.V.:
Wirtschaftsgebäude im AGRA –Park, Raschwitzer Straße 11, 04416 Markkleeberg
Präsident: Daniel Mühlbach
Vizepräsident: Jürgen Rahn
Jugendleiter: Anna Bretschneider
Schatzmeister: Sandra Kögler
Schriftführer: Rene Pescht
Sportkoordinatoren Rennsport: Daniel Mühlbach
Presseabteilung / Fotograf: Rene Pescht
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Bankverbindung:
Sparkasse Leipzig
IBAN : DE03 8605 5592 1090 0837 30
BIC : WELADE8LXXX
Telefon: 0176 / 83496669
Email: info@rfcmarkkleeberg.de
Radsport- und Fitness-Club Markkleeberg
§ 1 Name , Sitz , Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 04.12.2005 in Markkleeberg gegründete Verein führt den
Namen :
RADSPORT – und FITNESS – CLUB MARKKLEEBERG
abgekürzt : RFC M
(2) Der Sitz des Vereins ist :
Radsport – und Fitness – Club Markkleeberg
Raschwitzer Straße 11
04416 Markkleeberg
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Borna eingetragen werden und
danach den Zusatz „e.V.“ führen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der RFC Markkleeberg führt ein Siegel und ein Vereinsemblem.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Ziele. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine
Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ziele des Vereins
Die Ziele des Vereins sind die Pflege und Förderung des Radfahrens in allen seinen
Disziplinen, sowie das vielseitige Fitness- und Gesundheitstraining möglichst
vieler Kinder, Schüler, Jugendlicher, Erwachsener und Senioren in Markkleeberg
und in der Region des Neuseenlandes.
Die Vereinsziele werden erreicht durch:
a) die Durchführung eines kontinuierlichen gesundheits- und leistungsorientierten
Trainings- und Wettkampfbetriebes im Radsport.
b) die Organisation und Durchführung eines gesundheits- und fitnessorientierten
Trainings in vielen Fitness- und Ausdauersportarten in den Disziplinen Walking,
Jogging, Wandern, Skating, Triathlon u.a.
c) Angebote zum prophylaktischen und therapeutischen Herz-Kreislauf-Training
und zum Versehrtensport.
d) die Organisation von allgemeinen gesundheits- und fitnessorientierten
Breitensportveranstaltungen.
e) die Teilnahme an und die Durchführung von allgemeinen sportlichen und
kulturellen Jugendmaßnahmen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder können sein :
Gemeinnützige Organisationen, die an der Förderung des Radsports interessiert sind, sowie Ehrenmitglieder, die die Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet sein.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag nicht stattgeben,
entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet :
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch Austritt des Mitgliedes
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Auflösung des Vereins
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austrittstermin ist halbjährlich zum 30.06. und 31.12. des laufenden Jahres.
Austritte mit Vereinswechsel werden durch den Vorstand gesondert entschieden.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen
des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf
Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der
Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu
erklären.
Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen
Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einer
Zwei-Drittel-Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied
das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitglieder-
liste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung von Beiträgen gemäß § 7 des Statuts in Verzug ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat
verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht
wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen
aus den insbesondere ausstehenden Beitragspflichten bleiben unberührt.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliederbeiträge und eine Aufnahmegebühr.
(2) Die Mitgliederbeiträge und die Aufnahmegebühren werden von der Mitglieder-
versammlung festgelegt.
(3) Die Beiträge sind halbjährlich im Voraus zu bezahlen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und von den Mitgliedsbeiträgen
befreit.
(5) Eine Beitragsordnung ist dem Statut als Anlage beigefügt.
§ 8 Organe
(1) Organe des Vereins sind :
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzu-
berufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten
Mitglieder dieses verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten
die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis zur Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Entscheidungen der Mitliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des
Vereins ist mit einer 3/4 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(7) Über die Mitgliederversammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse ist
eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und von dem von
der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig :
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Kalenderjahr.
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Schatzmeisters.
d. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers.
e. Entlastung des Vorstandes.
f. Wahl des neuen Vorstandes
g. Wahl des Kassenprüfers.
h. Statutsänderungen und Änderungen der Vereinsordnungen.
i. Bestätigung des Jugendvorstandes.
j. Bestätigungen über Ehrenmitgliedschaften.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus :
- dem Präsidenten
- 2 Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- Jugendleiter
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
( § 26 BGB ) : Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister sind
einzelvertretungs berechtigt. Im Übrigen wird der Vorstand durch 2 Vorstands-
mitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird
für 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand der Jugend
wird durch die Jugendversammlung gewählt.
(4) Sitzungen des Vorstandes sind halbjährlich abzuhalten. Der Vorsitzende oder ein
Vorstandsmitglied sind verpflichtet, den Vorstand einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit zählt
die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten,
die ihn bei der Erfüllung derAufgaben unterstützen und beraten.
§ 11 Vereinsordnungen
Der Vorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen :
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
§ 12 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch
den Kassenprüfer, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird, durchgeführt.
Dieser erstattet der Mitgliederversammlung einen Bericht.
§ 13 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze gemäß § 2
dieses Statuts unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. Das
Nähere regelt die Jugendordnung, die den Vorgaben des Statuts nicht wider-
sprechen darf.Der Jugendleiter wird durch die Jugendversammlung gewählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Markkleeberg, mit der gemeinnützigen Zweck-
bestimmung, dass es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Förderung
der unter §3 festgelegten Ziele in der Stadt Markkleeberg verwendet werden
darf. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- errichtet am 04. Dezember 2005
- geändert am 21. Januar 2006 und am 18. März 2008
§ 15 Datenschutz
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten u.a. von Mitgliedern, Teilnehmer-
innen und Teilnehmern am Sport- und Kursbetrieb und Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern nicht automatisiert in einem Dateisystem, z.B. in Form von ausge-
druckten Listen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten im Internet
veröffentlicht und an Dritte weitergeleitet oder Dritten offengelegt. In all diesen
Fällen ist die EU-Datenschutz- Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz
und durch alle Personen im Verein, die personenbezogene Daten verarbeiten, zu
beachten. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit über Vereinsaktivitäten werden
personenbezogene Daten in Aushängen und in Internetauftritten veröffentlicht
und an die Presse weitergegeben. Hierzu zählen insbesondere die Daten, die aus
allgemein zugänglichen Quellen stammen: Teilnehmer an sportlichen Veran-
staltungen, Mannschaftsaufstellung, Ergebnisse, Alter oder Geburtsjahrgang. Die
Veröffentlichung von Fotos und Videos, die außerhalb öffentlicher Veranstaltungen
gemacht wurden, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer Einwilligung der
abgebildeten Personen.